Das Gesundheitsamt ordnet an: §18 IfSG und die RKI-Liste  

Muss ein Desinfektionsmittel in der RKI-Liste stehen? Diese häufige Frage wird immer wieder gestellt und kann für den Hygienealltag immer mit „Nein“ beantwortet werden! Dennoch wird oft die Forderung gestellt, Produkte aus der RKI-Liste seien im Zweifel anderen Desinfektionsprodukten vorzuziehen.

Wofür gibt es die RKI-Desinfektionsliste?

Das Infektionsschutzgesetz sieht im §18 IfSG vor, dass im Falle einer behördlich angeordneten Entseuchung die Gesundheitsämter auf die Desinfektionsmittelliste des RKI zurückgreifen müssen. Dadurch möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass den zuständigen Behörden (hier den Gesundheitsämtern) wirksame Produkte zur Verfügung stehen. Die Idee, die hinter dieser behördlichen Liste steht, rührt dabei aus der Zeit, als es noch keine Normen zur Prüfung von Desinfektionsmitteln gab (EN/DVV/RKI) und die Listungen der DGHM (heute VAH), vorwiegend im viruziden Bereich, nicht genügten.

Der Fall einer behördlich angeordneten Entseuchung kommt äußerst selten vor und wird im Infektionsschutzgesetz geregelt. Dabei übernimmt die zuständige Behörde das Hygieneregime, in den meisten Fällen auch dafür die Kosten.

Warum setzt man nicht einfach auch im hygienischen Alltag Produkte aus der RKI-Liste ein?

Veröffentlichung der RKI-Liste

Veröffentlichung der RKI-Liste

Das kann man natürlich machen, dennoch ist dies nicht zu empfehlen. Die RKI-Liste enthält vorwiegend Produkte mit ausgesprochen hoher Effektivität, welche in erster Linie – für den Bereich der Virus-wirksamen Flächendesinfektionen – fast ausschließlich Aldehyde beinhalten. Ferner sind ebenso die wenigen Virus-wirksamen Händedesinfektionsmittel als nicht hautfreundlich einzustufen.

Hautfreundlichkeit, Oberflächenschonend, Schutz vor Gefahrstoffen und Anwenderfreundlichkeit sind wichtige Argumente bei Produkten, die täglich eingesetzt werden müssen. Vielmehr ist zu befürchten, dass Mitarbeiter medizinischer Einrichtungen von einem notwendigen regelmäßigen Einsatz der Desinfektionsprodukte Abstand nehmen werden, wenn eine Gefährdung der eigenen Gesundheit angenommen wird. Typische Beispiele dafür sind immer wieder zu beobachten, wenn Einrichtungen auf den täglichen Einsatz vollviruzider und RKI-gelisteter Händedesinfektionsmittel bestehen. Statt die Hygiene zu verbessern, gehen die absoluten Desinfektionsvorgänge zurück, durch den hohen Ethanolgehalt trocknen die Hände verstärkt aus, auch wenn die Produkte mit Rückfettung ausgestattet sind. Der Hygieniker beschreibt dies mit dem Ausdruck „Rückgang der Compliance“.

Vor diesem Hintergrund versuchen Hersteller bei zahlreichen, modernen Desinfektionsmitteln auf schädliche Stoffe, wie beispielsweise Aldehyde, zu verzichten. Ein substanziell steigender Einsatz von Händedesinfektionen mit anerkannter Hautfreundlichkeit ist festzustellen. Zudem sind diese Produkte gegen behüllte Viren (z.B. Grippe), aber auch eine ganze Reihe von unbehüllten Viren (NORO und Rota), die häufig in medizinischen Einrichtungen vorkommen, äußerst wirksam. Jedoch schaffen nicht alle Produkte den für die RKI-Liste vorausgesetzten Polio-Virus (Kinderlähmung) zu deaktivieren, was aber andererseits auch nicht unbedingt erforderlich ist, Polio stellt in Europa keine Gefahr mehr da und ist für den medizinischen Alltag unerheblich.

Bei der Wahl des Desinfektionsmittels ist darauf zu achten, dass das jeweilige Profil des Produktes dem jeweiligen Risiko der Einrichtung gerecht wird! Andererseits hat der Unternehmer (Einrichtungsleitung) zu berücksichtigen, dass solche Produkte zum Einsatz kommen, die das niedrigste Gefährdungspotential bei gleichzeitig benötigter Wirksamkeit aufweisen.

Dennoch kann es sicherlich sinnvoll sein, Produkte aus der RKI-Liste für den Fall der Fälle vorzuhalten. So kann ein aldehydisches Flächendesinfektionsmittel und eine Händedesinfektion mit hohem Ethanolgehalt für den Entseuchungsfall in überschaubaren Mengen gelagert werden.

Zum Thema Listungen bei der VHA lesen Sie hier mehr: http://brennpunkt-hygiene.de/2014/06/vah-listung-als-bindende-voraussetzung-bei-der-desinfektion/

RKI-Liste nach § 18 IfSG 

§ 18 IfSG

2 comments

  1. Sehr geehrte Damen und Herren,
    Ist der Newsletter auch als PDF-Datei verfügbar?
    MfG Harald Horn
    Hygienefachberater

    • Sehr geehrter hhorn,
      leider nicht, Sie können sich aber aus der html-Seite ein pdf generieren, das sollte mit aktuellen Betriebssystemen und Browsern funktionieren.
      Herzliche Grüße
      Jan Wachendorff

Comments are closed.